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BSW-Solar begrüßt Entbürokratisierung der Stromsteuer
Stromsteuer Novelle
Stromsteuer Novelle
Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) begrüßt die heutige Verabschiedung der Novelle des Stromsteuerrechts im Bundesrat. Dem Gesetzgeber sei ein erfreulich großer Wurf zur Entbürokratisierung gelungen, insbesondere durch steuerrechtliche Vereinfachungen für Betreiber kleiner Solaranlagen, Ladesäulen und Batteriespeicher. Mit der Novelle würden zudem erstmals ein einheitlicher und stromsteuerrechtsübergreifender Anlagenbegriff geschaffen und das bidirektionale Laden berücksichtigt. Der BSW-Solar begrüßte zudem die von der Länderkammer heute ebenfalls beschlossene baurechtliche Privilegierung von Batteriespeichern, für die sich der Verband bereits seit längerer Zeit ausgesprochen hatte. Die geplante Entbürokratisierung müsse nun schnell und praxisgerecht umgesetzt werden.
Mit Inkrafttreten der Stromsteuerrechts-Novelle werden weitreichende Einschränkungen beim Versorgerbegriff vorgenommen. Der BSW-Solar bewertet diese als positiv, da sie zu einer effektiven Bürokratieentlastung vieler Solaranlagenbetreiber führen dürfte. Betreiber von Photovoltaik-Volleinspeiseanlagen mit einer Leistung größer zwei Megawatt sollen künftig nicht mehr als Versorger eingestuft werden. Bislang mussten sie sich als sogenannte „kleine/eingeschränkte“ Versorger melden und damit einhergehende bürokratische Pflichten erfüllen.
Die sogenannten „kleinen Versorger“ müssen künftig beispielsweise ihre steuerfreien Strommengen nicht mehr jährlich melden, sondern nur noch, wenn das Hauptzollamt sie dazu auffordert. „Die Hauptzollämter sind jetzt gefordert, die geplante Entbürokratisierung auch in der Praxis umzusetzen“, erklärt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar.
Auch Betreiber kleinerer Solaranlagen und Speicher, die Strom außerhalb des Netzes an Letztverbraucher liefern (z. B. in Mieterstrommodellen), können künftig in vielen Fällen vom Versorgerstatus komplett ausgeklammert werden. Gleiches gilt für Betreiber, die ausschließlich Strom zur Stromerzeugung an andere Betreiber vor Ort liefern (sogenannte Querlieferungen in Anlagenparks mit mehreren Betreibern).
Es soll zudem eine neue allgemein geltende Befreiung für Strom zur Stromerzeugung in Wind- und Solarparks geben, für die keinerlei formelle Erlaubnis erforderlich ist. Diese Neuregelung soll sowohl für den Eigenverbrauch als auch für Querlieferungen an andere Betreiber in derselben Einspeiseinfrastruktur gelten.
„Durch die Gesetzes-Novelle wird erstmals ein einheitlicher und stromsteuerrechtsübergreifender Anlagenbegriff geschaffen, der im Wesentlichen auf die Stromerzeugung mittels derselben Technologie durch denselben Betreiber am selben Standort abstellt“, erklärt Körnig. In diesem Zuge werde endlich auch die standortübergreifende Anlagenverklammerung für Anlagen bis zwei Megawatt abgeschafft, die beim selben Direktvermarkter unter Vertrag sind. Dies könne beispielsweise für gewerbliche Anbieter von On-Site-Lösungen hoch spannend sein, die an vielen Standorten kleinere bis mittelgroße Anlagen betreiben und aus diesen den Verbrauchern vor Ort Strom liefern.
Werden Solaranlagen und Ladesäulen verschiedener Betreiber kombiniert, lösen sich bisherige Probleme aufgrund der weiter bestehenden Lieferkettenregelung teilweise zu Gunsten einer Steuerbefreiung auf. Für Ladestrom, der direkt aus Anlagen größer zwei Megawatt bezogen wird, beispielweise bei einem Ladepark, der direkt am Standort eines Solar- oder Windparks betrieben wird, ist künftig eine Stromsteuerbefreiung möglich.
Der BSW-Solar begrüßt zudem, dass Speicher im Stromsteuerrecht künftig besser geregelt werden sollen. So werden Multi-Use-Speicher bezugsseitig anteilig stromsteuerbefreit, soweit sie den zwischengespeicherten Strom ins Netz zurückspeisen. „Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass Strom, der ohne Zwischenspeicherung stromsteuerfrei gewesen wäre, nach der Speicherung weiterhin stromsteuerfrei bleibt. Dies war bislang nicht klar geregelt und konnte in verschiedenen Fällen zu einer faktischen Doppelbesteuerung von zwischengespeicherten Strommengen führen“, kommentiert Körnig.
Für Vereinfachungen sorge auch die grundlegende Neuregelung der stromsteuerlichen Einordnung von Ladesäulen als Letztverbrauch durch den Ladesäulenbetreibers, nicht des Fahrzeugs. Erstmals werde in der Novelle zudem das bidirektionale Laden berücksichtigt und von einer möglichen Doppelbelastung befreit – allerdings nur, soweit der aus dem Fahrzeug zurückgespeiste Strom in der Kundenanlage bleibt und nicht wieder in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
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