Solarbranche begrüßt Atomausstieg, sieht jedoch Mängel bei der Energiewende
Der aktuelle Beschluss des Bundestages zum Atomausstieg wird vom Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar) begrüßt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die stärkere Nutzung der Solarenergie blieben jedoch insbesondere im Wärmesektor hinter den Erfordernissen zurück.
Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar zu den jüngsten Gesetzesbeschlüssen: „Mit dem beschleunigten Atomausstieg fällt eine große Hürde der Energiewende. Dieser Beschluss ist international wegweisend.“ Die Rücknahme der Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke, das Festhalten am grundsätzlichen Fördermechanismus der Photovoltaik und baurechtliche Klarstellungen stabilisieren die Investitionsbedingungen für die Solarstrombranche, so Körnig.
Die Politik habe sichergestellt, dass der Anteil der Solarenergie an der Stromversorgung Deutschlands von derzeit rund drei Prozent bis zum Jahr 2020 ohne eine wesentliche Zusatzbelastung der Strompreise mindestens verdreifacht werden könne. Das Tempo der Rückführung der Solarstromförderung bleibe nach Einschätzung des BSW-Solar allerdings überaus ambitioniert. Jährlich werde die finanzielle Förderung für die Errichtung neuer Solarstromanlagen – je nach Wachstum des Photovoltaikmarktes – um bis zu 24 Prozent reduziert.
Bedauern äußerte der Verband allerdings, dass im Rahmen der aktuellen Gesetzesnovelle zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besonders kostengünstige Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen weiterhin von der Förderung ausgenommen bleiben. Impulse für den Einsatz intelligenter Energiemanagementsysteme und Speichertechnologien im gewerblichen Bereich seien ebenso ausgeblieben.
Die Einführung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten bei der Gebäudesanierung sei vom Ansatz her richtig. Sie greife allerdings viel zu kurz, da der überwiegende Teil möglicher energetischer Modernisierungsanlässe nicht in ihren Genuss komme. Körnig: „Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum der Einbau von Solarheizungen nur dann steuerabzugsfähig wird, wenn zeitgleich eine Vielzahl anderer Sanierungsmaßnahmen erfolgt. Dies geht an der Realität vorbei.“
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